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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Hans-Peter Beusch, Modellbau, Zum Baumgarten 8, 79249 Merzhausen, BRD 

Stand: 1.8.2010

§1 Geltung der Bedingungen:

1.        Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Beusch-Modellbau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.        Alle Vereinbarungen, die zwischen Beusch-Modellbau und dem Vertragspartner zur Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3.        Sollte eine oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird damit die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§2 Angebot und Vertragsschluß:

1.        Alle Angebote von Beusch-Modellbau sind freibleibend und unverbindlich. Fertigstellungs- bzw. Lieferverpflichtungen sind aus diesen Angeboten nicht abzuleiten. Ein Angebot wird erst durch eine entsprechende schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung bindend.

2.        Soweit nicht anders angegeben, hält sich Beusch-Modellbau an die in einem Angebot angegebenen Preise 30 Tage gebunden.

3.        Telefonauskünfte und Auskünfte im Gespräch sind unverbindlich, ein Rechtsanspruch ist daraus nicht abzuleiten.

4.        Nachträgliche Vertragsänderungen und sonstige Abreden gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Aufträge, die telefonisch, per Fax oder E-Mail angenommen werden.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen:

1.        Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart ab 79249 Merzhausen. Verpackung und Transportkosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist die Zahlung bei Bereitstellung der Lieferung fällig, sie ist ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt nur als erfolgt, wenn sie bar geleistet ist, oder dem entsprechend angegebenen Konto von Beusch-Modellbau gutgeschrieben wurde.

3.        Bei Zahlungsverzug ist die Beusch-Modellbau berechtigt, neben sonstigem Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz , mindestens aber 6% zu verlangen.

4.        Liefert die Beusch-Modellbau in Teilen, so ist eine entsprechende Teilzahlung jeweils bei Bereitstellung  jeden Teils fällig.

5.        Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so können  Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangt werden.

6.        Eine Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

7.        Wenn Beusch-Modellbau Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere bei negativem Schufa-Eintrag, ist die Beusch-Modellbau berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

 

§4 Fertigstellungs- und Lieferbedingungen / Leistungszeiten:

1.        Fertigstellungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der Beusch-Modellbau schriftlich bestätigt sind.

2.        Gerät die Beusch-Modellbau mit ihren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so ist ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren, sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt. Setzt der Vertragspartner Beusch-Modellbau nachdem dieser in Verzug geraten ist eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.        Verzögerungsschaden im Sinn von § 2861 BGB kann nicht geltend gemacht werden.

4.        Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung in Folge von nicht von der Fa. Beusch-Modellbau zu vertretender  oder zu beeinflussender Umstände verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum in dem diese Umstände vorliegen. Verzögert sich dadurch die Lieferung um mindestens  2 Monate, so berechtigt dies beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag.

5.        Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

 

§5 Versendung / Gefahrenübergang:

1.        Der Versand und Transport erfolgten grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

2.        Die Wahl der Transportart erfolgt nach bestem Ermessen, jedoch ohne Haftung für billigste Verfrachtung und für das Transportrisiko.

3.        Nimmt der Vertragspartner das bestellte, fertiggestellte Erzeugnis nach Mitteilung der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, kann ihm eine Nachfrist von 10 Tagen, bzw. bei Auslandsaufträgen eine entsprechend angemessene Frist gesetzt werden. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post (Poststempel).

4.        Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Beusch-Modellbau berechtigt, Ersatz für den durch den Annahmeverzug entstandenen Schaden zu verlangen.

 

§6 Gewährleistung:

1.        Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften der Ware entsprechend dem jeweiligen Stand der Fertigungstechnik.

2.        Alle Mängel sind Beusch-Modellbau schriftlich mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche des kaufmännischen Vertragspartners setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377, §378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.        Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

4.        Hinsichtlich derjenigen Teile, die im Auftrag des Vertragspartners von Beusch-Modellbau von anderen Herstellern gekauft oder geliefert werden, werden die Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller oder Lieferanten abgetreten. Bei Leistungsverweigerung oder -unfähigkeit können nachrangig die Rechte aus Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) gegen die Fa. Beusch-Modellbau geltend gemacht werden.

5.        Da wir bei unseren Bausätzen keinen Einfluß auf die Bauqualität und die zur Fertigstellung verwendeten Materialien haben, übernehmen wir für daraus entstandene Modelle keine Funktionsgarantie und für Folgeschäden keine Haftung.

6.        Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Einwirkung Dritter entstanden sind, kommt Beusch-Modellbau nicht auf.

7.        Soweit ein von der Beusch-Modellbau zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist sie nach Ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Beusch-Modellbau verpflichtet alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die gelieferte Sache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

§7 Eigentumsvorbehalt:

1.        Die von der Beusch-Modellbau gelieferten Waren oder Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller übrigen aus der Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen unser Eigentum.

2.        Bei Pfändungen, oder anderweitiger Beanspruchung unserer Ware durch Dritte, hat der Vertragspartner den Eigentumsvorbehalt offen zu legen und mir unverzüglich Mitteilung zu machen.

3.        Der Vertragspartner tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Ware erwachsenden Ansprüche schon jetzt an uns sicherheitshalber ab. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs der gelieferten Ware erstreckt sich diese Abtretung auf das Surrogat.

 

§8 Urheber- und ähnliche Rechte an hergestellten Werken:

1.        Die von Beusch-Modellbau hergestellten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.        Beusch-Modellbau behält sich die Ausübung aller aus der Erstellung ihrer Werke entstandenen Urheber- und ähnlichen Rechten auch an Zeichnungen, Entwürfen, Plänen u. A. vor.

3.        Ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung von Beusch-Modellbau dürfen meine Werke, Entwürfe, Pläne u. A. weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4.        Zuwiderhandlungen werden zivil- und Strafrechtlich verfolgt.

5.        Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung von Beusch-Modellbau.

6.        Die Werke der Fa. Beusch-Modellbau dürfen nur für die vereinbarte Nutzung und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

7.        Das Recht, die Hergestellten Werke in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

8.        Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

§9 Datenschutz:

1.        Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar vom Vertragspartner oder Dritten erhaltenen Daten jeglicher Art werden intern gespeichert und verarbeitet.

 

§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort / anzuwendendes Recht:

1.        Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Freiburg i. Br.

2.        Alle Verträge finden auf der Grundlage deutschen Rechts statt.

Copyright Text und Bilder:
 H.-P. Beusch
 

Letzte Aktualisierung, 6.10.2011