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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hans-Peter
Beusch, Modellbau, Zum Baumgarten 8, 79249 Merzhausen, BRD
Stand: 1.8.2010
§1 Geltung der
Bedingungen:
1.
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Beusch-Modellbau erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen Beusch-Modellbau und dem Vertragspartner zur
Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
3.
Sollte eine
oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird damit
die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§2 Angebot und
Vertragsschluß:
1.
Alle
Angebote von Beusch-Modellbau sind freibleibend und unverbindlich.
Fertigstellungs- bzw. Lieferverpflichtungen sind aus diesen Angeboten
nicht abzuleiten. Ein Angebot wird erst durch eine entsprechende
schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung bindend.
2.
Soweit nicht
anders angegeben, hält sich Beusch-Modellbau an die in einem Angebot
angegebenen Preise 30 Tage gebunden.
3.
Telefonauskünfte
und Auskünfte im Gespräch sind unverbindlich, ein Rechtsanspruch ist
daraus nicht abzuleiten.
4.
Nachträgliche
Vertragsänderungen und sonstige Abreden gelten erst als angenommen, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Aufträge,
die telefonisch, per Fax oder E-Mail angenommen werden.
§3 Preise und
Zahlungsbedingungen:
1.
Die Preise
verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart ab 79249 Merzhausen.
Verpackung und Transportkosten sind in den Preisen nicht enthalten und
werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist die Zahlung bei
Bereitstellung der Lieferung fällig, sie ist ohne Abzug zu leisten. Die
Zahlung gilt nur als erfolgt, wenn sie bar geleistet ist, oder dem
entsprechend angegebenen Konto von Beusch-Modellbau gutgeschrieben wurde.
3.
Bei
Zahlungsverzug ist die Beusch-Modellbau berechtigt, neben sonstigem
Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
Bundesbankdiskontsatz , mindestens aber 6% zu verlangen.
4.
Liefert die
Beusch-Modellbau in Teilen, so ist eine entsprechende Teilzahlung jeweils
bei Bereitstellung jeden
Teils fällig.
5.
Erstreckt
sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so können
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangt werden.
6.
Eine
Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist
lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich.
7.
Wenn
Beusch-Modellbau Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere bei negativem
Schufa-Eintrag, ist die Beusch-Modellbau berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
und die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
§4 Fertigstellungs- und
Lieferbedingungen / Leistungszeiten:
1.
Fertigstellungs-
und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der Beusch-Modellbau
schriftlich bestätigt sind.
2.
Gerät die
Beusch-Modellbau mit ihren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so ist
ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren, sofern es sich nicht um ein
Fixgeschäft handelt. Setzt der Vertragspartner Beusch-Modellbau nachdem
dieser in Verzug geraten ist eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Verzögerungsschaden
im Sinn von § 2861 BGB kann nicht geltend gemacht werden.
4.
Im Falle der
Unmöglichkeit der Lieferung in Folge von nicht von der Fa.
Beusch-Modellbau zu vertretender oder
zu beeinflussender Umstände verlängert sich die Lieferfrist um den
Zeitraum in dem diese Umstände vorliegen. Verzögert sich dadurch die
Lieferung um mindestens 2
Monate, so berechtigt dies beide Vertragspartner zum Rücktritt vom
Vertrag.
5.
Die
Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
§5 Versendung /
Gefahrenübergang:
1.
Der Versand
und Transport erfolgten grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers.
2.
Die Wahl der
Transportart erfolgt nach bestem Ermessen, jedoch ohne Haftung für
billigste Verfrachtung und für das Transportrisiko.
3.
Nimmt der
Vertragspartner das bestellte, fertiggestellte Erzeugnis nach Mitteilung
der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, kann ihm eine Nachfrist
von 10 Tagen, bzw. bei Auslandsaufträgen eine entsprechend angemessene
Frist gesetzt werden. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post
(Poststempel).
4.
Nach
erfolglosem Ablauf der Frist ist die Beusch-Modellbau berechtigt, Ersatz für
den durch den Annahmeverzug entstandenen Schaden zu verlangen.
§6 Gewährleistung:
1.
Wir leisten
Gewähr für zugesicherte Eigenschaften der Ware entsprechend dem
jeweiligen Stand der Fertigungstechnik.
2.
Alle Mängel
sind Beusch-Modellbau schriftlich mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche
des kaufmännischen Vertragspartners setzen voraus, daß dieser seinen
nach § 377, §378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3.
Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, daß der
Vertragspartner seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
4.
Hinsichtlich
derjenigen Teile, die im Auftrag des Vertragspartners von Beusch-Modellbau
von anderen Herstellern gekauft oder geliefert werden, werden die Gewährleistungsansprüche
gegen diese Hersteller oder Lieferanten abgetreten. Bei
Leistungsverweigerung oder -unfähigkeit können nachrangig die Rechte aus
Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises
(Minderung) gegen die Fa. Beusch-Modellbau geltend gemacht werden.
5.
Da wir bei
unseren Bausätzen keinen Einfluß auf die Bauqualität und die zur
Fertigstellung verwendeten Materialien haben, übernehmen wir für daraus
entstandene Modelle keine Funktionsgarantie und für Folgeschäden keine
Haftung.
6.
Für Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung oder Einwirkung Dritter entstanden
sind, kommt Beusch-Modellbau nicht auf.
7.
Soweit ein
von der Beusch-Modellbau zu vertretender Mangel der Lieferung oder
Leistung vorliegt, ist sie nach Ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die
Beusch-Modellbau verpflichtet alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
daß die gelieferte Sache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
§7 Eigentumsvorbehalt:
1.
Die von der
Beusch-Modellbau gelieferten Waren oder Werke bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller übrigen aus der Geschäftsverbindung
noch offenen Forderungen unser Eigentum.
2.
Bei Pfändungen,
oder anderweitiger Beanspruchung unserer Ware durch Dritte, hat der
Vertragspartner den Eigentumsvorbehalt offen zu legen und mir unverzüglich
Mitteilung zu machen.
3.
Der
Vertragspartner tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Ware
erwachsenden Ansprüche schon jetzt an uns sicherheitshalber ab. Im Falle
der Beschädigung oder des Untergangs der gelieferten Ware erstreckt sich
diese Abtretung auf das Surrogat.
§8 Urheber- und ähnliche
Rechte an hergestellten Werken:
1.
Die von
Beusch-Modellbau hergestellten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen
durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als
vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
2.
Beusch-Modellbau
behält sich die Ausübung aller aus der Erstellung ihrer Werke
entstandenen Urheber- und ähnlichen Rechten auch an Zeichnungen, Entwürfen,
Plänen u. A. vor.
3.
Ohne ausdrückliche
vorherige Genehmigung von Beusch-Modellbau dürfen meine Werke, Entwürfe,
Pläne u. A. weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich
gemacht werden.
4.
Zuwiderhandlungen
werden zivil- und Strafrechtlich verfolgt.
5.
Die Übertragung
eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Einwilligung von Beusch-Modellbau.
6.
Die Werke
der Fa. Beusch-Modellbau dürfen nur für die vereinbarte Nutzung und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
7.
Das Recht,
die Hergestellten Werke in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden erwirbt
der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
8.
Vorschläge
und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und
anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf
die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß
dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
§9 Datenschutz:
1.
Die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar vom
Vertragspartner oder Dritten erhaltenen Daten jeglicher Art werden intern
gespeichert und verarbeitet.
§ 10 Gerichtsstand /
Erfüllungsort / anzuwendendes Recht:
1.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtsstreitigkeiten ist Freiburg i. Br.
2.
Alle Verträge
finden auf der Grundlage deutschen Rechts statt.
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